FÖF e.V.
Förderverein für ökologische Freiwilligendienste-
Satzung
Präambel
Freiwilligendienste fördern insbesondere auch Bürgerschaftliches Engagement junger Menschen. Bürgerschaftliches Engagement ist eine wichtige Säule der demokratischen Gesellschaft. Bürgerschaftliches Engagement aber muss gelernt und gelebt werden, und zwar von Generation zu Generation von neuem. Für junge Menschen bedeutet das, dass sie gesellschaftliche Lernorte brauchen, die ihnen ermöglichen, sich zu engagieren und sich einzubringen. Ökologische Freiwilligendienst sind solche Lernorte.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Förderverein Ökologische Freiwilligendienste e.V. im Folgenden FÖF genannt, ist ein eingetragner Verein mit Sitz in Berlin.
- Der Verein ist in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und einer ökologisch nachhaltigen Entwicklung. Insbesondere sollen die
Förderung der Erziehung, der Allgemein- und Berufsbildung, die Entwicklung des Umweltbewusstseins sowie die Unterstützung der Berufs- und Lebensorientierung Jugendlicher und junger Erwachsener in ökologischen Freiwilligendiensten sowie alle diesem Ziel dienenden Aktivitäten gefördert werden.
Der Verein hat hierzu insbesondere:
- Maßnahmen zu ergreifen und zu fördern, die dem Erhalt, dem Ausbau und der Qualitätssicherung der Ökologischen Jugendfreiwilligendienste insbesondere des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) dienen;
- die vielfältigen Projekte des Natur- und Artenschutzes, der Umwelt- und Landschaftspflege sowie der Umweltbildungs- und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Ökologischen Freiwilligendienste zu koordinieren und zu befördern;
- Programme in der Erziehung, der Allgemein- und Berufsbildung, die auf ein ökologisches und nachhaltiges Verständnis und Handeln zielen, zu fördern;
- Gemeinnützig anerkannte Organisationen und Projekte des nichtstaatlichen Natur- und Umweltschutzes mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Den Mitgliedern werden nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen erstattet, die im Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit entstehen.
- Bei der Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen dürfen finanzielle und sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen, welche diese ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden dürfen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Aktives oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Untergliederung der letzteren werden. Das Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, für die Ziele des FÖF einzutreten und den Beitrag zu leisten. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. Die Aufnahme ist jederzeit möglich.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell und ideell. Sie haben kein Stimmrecht.
- Die aktive Mitgliedschaft ist an die Mitarbeit bei der Realisierung der satzungsgemäßen Aufgaben entsprechend der seitens der Vereinsorgane festgelegten Prioritäten gebunden. Sie erlischt mit der Beendigung der aktiven Unterstützung durch schriftliche Bestätigung von Seiten des Vereins. Das aktive Mitglied kann von seinem Mitgliedsbeitrag freigestellt werden.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
- Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Er ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Ausschluss bei der nächstmöglichen Mitglieder-versammlung Widerspruch einlegen, diese entscheidet endgültig.
§ 5 Organe
Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
- In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von vier Wochen.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind folgende:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie Genehmi-gung des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes soweit geboten,
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf zwei Geschäftsjahre soweit geboten,
- Festsetzung der Beitragsordnung und des Haushaltsplanes,
- Beschließen der Finanzordnung, der Richtlinien und der Ordnungen für die Führung der Geschäfte soweit geboten.
- Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingehen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Beschlüsse und Satzungsänderungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber von 30 % aller Mitglieder erforderlich.
- Die Namen der anwesenden Mitglieder sind schriftlich festzuhalten. Der Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern; sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und sind jeder alleine vertretungsberechtigt.
- bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand legt die Ziele für die praktische Arbeit des Vereins fest. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte eine Geschäftsführung einsetzen. Er berät und kontrolliert die Arbeit der Geschäftsführung.
- Jedes Vorstandsmitglied soll schwerpunktmäßig einen Arbeits- und Verantwortungsbereich im Vorstand übernehmen.
- Angestellte und Mitarbeiter des Vereins auf Honorarbasis können nicht Mitglieder des Vorstands sein.
- Dem Vorstand kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten Jahresetats für seine Tätigkeit eine angemessene finanzielle Entschädigung gewährt werden, die jeweils geltenden steuerlichen Freigrenzen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
§ 8 Wahlen
Wahlen erfolgen geheim, es sei denn, dass einstimmig eine offene Wahl beschlossen wird. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in welchem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 9 Schlussbestimmungen
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke an die
Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell.
Die in der Satzung gewählten Formulierungen gelten gleichermaßen in der weiblichen und männlichen Form.
Berlin, den 09. Oktober 2008


